Satzung

S A T Z U N G
(Stand: 29.11.2022)

Präambel:
Die personenbezogenen Angaben in der folgenden Satzung werden geschlechtsneutral verwendet.

Der Verein führt den Namen Deutsche Schmerzliga e.V. mit Sitz in Frankfurt am Main.

§ 1
Der Verein verfolgt selbstlose, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der AO 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§52 Abs. 2 S.1 Nr. 8 AO), um das Schicksal Schmerzkranker zu verbessern, Patienten in die aktuelle Arbeit einzubeziehen und mit ärztlichen Verbänden und nichtärztlichen Organisationen, die bisher Schmerztherapie zum Gegenstand haben, zu kooperieren.

Der Zweck des Vereins soll insbesondere erreicht werden durch

Bildung örtlicher, überschaubarer Selbsthilfegruppen, deren Mitglieder unter fachlicher Leitung in Gruppen- und Selbsterfahrung lernen sollen, ihre Schmerzkrankheit anzunehmen und ihre Schmerzen durch schulmedizinische sowie durch ergänzende Methoden zu lindern;

Vermittlung von Kenntnissen über die verschiedenen Schmerztherapien sowohl der Medizin, der Psychologie als auch der Erfahrungswissenschaft;

Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, das allgemeine Interesse und Verständnis für die Schmerzkrankheiten und für Schmerzkranke sowie für die verschiedenen Methoden der Schmerztherapie zu wecken und zu verbreiten;

Aufklärung von Schmerzkranken, insbesondere von Menschen, die hauptsächlich Selbstmedikation betreiben, sowie der Öffentlichkeit über Wirkung verschriebener und frei erhältlicher Schmerzmittel;

Förderung der Schmerztherapeutischen Wissenschaft und Forschung;

Aufnahme von fachübergreifenden Kontakten und Verbindungen zu anderen Fachverbänden, Organisationen, Ligen, Selbsthilfegruppen, auch Krankenkassen, Apothekern, Psychotherapeuten u.a.;

Mitarbeit in Einrichtungen der Schmerztherapie;

Sammlung von Erkenntnissen und Forschungsergebnissen sowie von Kongressberichten und Veröffentlichungen in der Literatur zum Thema Schmerz;

Erstellung aktueller Dokumentationen über die neuesten Erkenntnisse der Schmerztherapie in für Schmerzkranke und Laien verständlicher Form.

§ 2
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft

1. an die Internationale Gesellschaft für Sterbebegleitung und Lebensbeistand e.V. IGSL Hospiz e.V., Mainzer Straße 4, 55411 Bingen

2. an die Deutsche Palliativstiftung, am Bahnhof 2, 36037 Fulda

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

§ 6 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.

2. Personen, die sich im besonderen Maße für die vom Verein vertretenen Belange verdient gemacht haben, kann durch Beschluss des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Für die Aufnahme von Ehrenmitgliedern haben alle ordentlichen Vereinsmitglieder ein Vorschlagsrecht.

3. Neben den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern gibt es noch fördernde Mitglieder. Fördernde Mitglieder können auch natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.

4. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung bekanntzugeben. Die Aufnahme von Ehrenmitgliedern bedarf der 2/3-Mehrheit des Vorstandes.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist jeweils mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn
– das Mitglied gegen die Interessen, das Ansehen oder den Zweck des Vereins
verstoßen hat oder
– mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt
hat.
Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die ordentlichen Mitglieder des Vereins haben Stimm- und Wahlrecht und das Recht, bei der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Dieses Recht ist höchstpersönlich und kann nicht übertragen werden.

2. Die fördernden Mitglieder und Ehrenmitglieder haben lediglich beratende Stimme.

3. Alle Mitglieder sind berechtigt, den Rat und Schutz des Vereins und seine Organe in Anspruch zu nehmen. Sie können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.

4. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften, die Beschlüsse und die Weisungen der Vereinsorgane anzuerkennen und zu unterstützen. Darüber hinaus haben sie dem Vorstand alle Auskünfte zu erteilen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.

§ 9 Beiträge
1. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

2. Die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages für Fördermitglieder wird mit 2/3 Stimmen vom Vorstand festgelegt.

3. Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Sonderumlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beraten und zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf das 1 ½ fache des Jahresbeitrages nicht überschreiten.

4. Für Ehrenmitglieder besteht Beitragsfreiheit.

§ 10 Organe
Der Verein hat folgende ständige Organe:
a) den Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung,

Daneben können Ausschüsse und Kommissionen durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes als nicht ständige Organe eingesetzt werden.

§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus bis zu fünf gewählten Vorstandsmitgliedern (dem Präsidenten als Vorstandsvorsitzenden und bis zu 4 Vizepräsidenten) sowie zusätzlich einem Ehrenvorstand, der vom gewählten Vorstand aus den Reihen der DSL-Mitglieder für die Dauer der jeweiligen Amtszeit bestimmt werden kann. Der Ehrenvorstand hat volles Stimmrecht.

2. Der gewählte Vorstand regelt die internen Vertretungsverhältnisse und die Geschäftsverteilung durch eine Geschäftsordnung.

3. Den Vorstandsmitgliedern kann durch Beschluss des Vorstandes für einzelne Aufgaben oder ihren satzungsgemäßen Aufgabenkreis Vertretungsberechtigung für den Verein übertragen werden.

4. Der Präsident und die bis zu 4 Vizepräsidenten werden, und zwar jeweils einzeln, von den Mitgliedern auf die Dauer von 3 Geschäftsjahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Ist aufgrund äußerer Umstände eine Präsenzveranstaltung im Wahljahr nicht möglich, oder wird Mitgliedern die Anreise aufgrund gesetzlicher Kontakt-/Reisebeschränkungen verwehrt, so kann der Vorstand von den Vereinsmitgliedern entweder per Briefwahl oder im Rahmen eines geeigneten Online-Verfahrens gewählt werden. Zur Aufrechterhaltung der Geschäftsfähigkeit verbleibt der letzte gewählte Vorstand so lange im Amt, bis er durch einen neu gewählten Vorstand abgelöst wird. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

5. Außer durch Tod oder Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt des Vorstandsmitgliedes durch seinen Rücktritt.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand durch Beschluss ein neues Vorstandsmitglied bestellen. Die Amtszeit des neu bestellten Vorstandsmitgliedes endet mit dem turnusgemäßen Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

2. Dem Vorstand obliegen die Verwaltung des Vereins sowie die ihm durch diese Satzung besonders zugewiesenen Geschäfte.

§ 13 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich als Präsenzveranstaltung statt. Ist aufgrund äußerer Umstände eine Präsenzveranstaltung nicht möglich oder wird Mitgliedern die Anreise aufgrund gesetzlicher Kontakt-/Reisebeschränkungen verwehrt, so kann die Mitgliederversammlung auch online durchgeführt werden. Für den Fall einer online durchgeführten Mitgliederversammlung werden abstimmungsabhängige Aufgaben der Mitgliederversammlung entweder bis zur nächsten Präsenzveranstaltung verschoben /welche dann zeitnah nachgeholt werden muss) oder im Rahmen eines geeigneten Online-Verfahrens umgesetzt.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 6 Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem Absenden der Einladungsschreiben. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet.

4. Die Mitgliederversammlung wählt zwei ordentliche Mitglieder als Kassenprüfer.
Mindestens ein Kassenprüfer soll Leiter einer Selbsthilfegruppe sein. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, einmal im Jahr oder auf Weisung des Vorstandes die Kassenführung zu überprüfen und der Mitgliederversammlung schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten. Die Kassenprüfer sind zur gewissenhaften und unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Den Kassenprüfern ist jederzeit Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren. Die Kassenprüfer entrichten ihre Tätigkeit ehrenamtlich.

Es werden zwei Stellvertreter zu den Kassenprüfern gewählt.

5. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Kassenberichtes.

b) Die Entlastung des Vorstandes.

c) Die Festlegung der Höhe der Mitgliederbeiträge der ordentlichen Mitglieder wird in der Beitragsordnung geregelt.

d) Beratung und Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage.

e) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

f) Die Auflösung des Vereines und die satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens nach Auflösung.

g) Die Beratung und die Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte.

h) Die Beschlussfassung über die Anträge der Mitglieder.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Ein Mitglied kann ein (1) weiteres Mitglied vertreten. Die Bevollmächtigung muss durch schriftliche Originalvollmacht unter Angabe des betreffenden Tagesordnungspunktes nachgewiesen und zu Beginn der Sitzung dem Schriftführer übergeben werden.

7. Grundsätzlich wird bei Wahlen und Abstimmungen offen durch Handhebung, ggf. alternativ im Rahmen eines geeigneten Online-Verfahrens oder postalisch abgestimmt. Auf Antrag eines Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung eine andere Abstimmungsart, insbesondere eine geheime Abstimmung, beschließen.

8. Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst.

9. Für Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der Anwesenden zur Auflösung des Vereines eine Stimmenmehrheit von 4/5 der Erschienenen, gültig abgegebenen Stimmen der Mitglieder erforderlich.

10. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn 1/3 der ordentlichen Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Grund der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom Vorstand dies verlangt.

11. Die Beschlüsse des Vorstandes sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden nicht beurkundet. Es genügen jeweils die Unterschriften des Präsidenten und eines Vize-Präsidenten.

§ 14 Wahlen und Abstimmungen
1. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet grundsätzlich die einfache Stimmenmehrheit, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt.

2. Stimmengleichheit gilt bei Abstimmungen als Ablehnung des Antrages.

3. Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, so wird die Wahl wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Gründungsversammlung des Vereines fand am 16.01.1990 statt.

§ 16 Schlussbestimmungen
1. Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen der Satzung, soweit diese aus formellen Gründen vom Registergericht verlangt werden und die Vorschriften der Gemein-nützigkeit nicht betreffen, ohne Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung vorzunehmen.

2. Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Fehler und Unstimmigkeiten der Satzung zu berichtigen.

3. Bei Zweifeln über die Auslegung der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Aktuelles

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Mitgliederversammlung 2023

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